Die IHK Würzburg-Schweinfurt stellt auf der Internetseite https://www.wuerzburg.ihk.de/coronavirus/foerderungen/ ausführliche Informationen zu den aktuellen Hilfsprogrammen für Unternehmen und Soloselbständige zur Verfügung.
Die Regierung von Unterfranken weist in einer Mitteilung vom 11.02.2022 auf Folgendes hin:
"Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie [die Unternehmen] über die Umsetzung der Mitteilungsverordnung (MV) in Bezug auf die Corona-Soforthilfen informieren.
Gemäß § 13 Abs. 1 MV müssen die Bewilligungsstellen den Finanzbehörden bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitteilen. Gleichzeitig sind die Zuwendungsempfänger schriftlich darüber zu informieren, welche Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck werden parallel zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden Unterrichtungsschreiben nach §§ 11, 12 MV in Briefform an die Soforthilfeempfänger versandt.
Seit 04.02.2022 erfolgt die Datenübermittlung an die Finanzbehörden zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi). Die Unterrichtungsschreiben werden ebenfalls zentral durch das StMWi erstellt und durch einen beauftragten Postdienstleister versandt. Als Absender ist die jeweilige Bewilligungsstelle (z. B. Regierung von Unterfranken) angegeben. Die Datenübermittlung und der Versand der Unterrichtungsschreiben erfolgen schrittweise bis Ende Februar 2022.
Die Unterrichtungsschreiben weisen die individuell an die Finanzverwaltung übermittelten Daten aus:
Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen (Bund und Freistaat) aus dem Frühjahr 2020 und keine anderen Hilfen wie Überbrückungshilfen oder November-/Dezember-Hilfen. Sie umfasst nur Zahlungen aus dem Jahr 2020. Die „Höhe der Zahlung“ wurde aus der Summe der Auszahlungen abzüglich der im Jahr 2020 getätigten Rückzahlungen errechnet. Rückzahlungen aus den Jahren 2021/2022 sind darin nicht berücksichtigt.
Sind die Daten korrekt, müssen die Soforthilfeempfänger nichts veranlassen.
Sind die Daten unzutreffend oder fehlerhaft, haben die Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die übermittelten Daten zu korrigieren. Diese Korrektur kann nur digital über einen individuellen, im Unterrichtungsschreiben enthaltenen Link vorgenommen werden. Die Bewilligungsstellen hatten auf dieses Verfahren keinen Einfluss.
Wir erhalten seit Wochenbeginn eine Vielzahl telefonischer Rückfragen von Soforthilfeempfängern, die sich unsicher sind, ob das Unterrichtungsschreiben und der darin enthaltene Link echt sind. Beides ist der Fall, auch wenn an keiner Stelle das Bewilligungs-Aktenzeichen genannt, sondern eine völlig neue „MVO“-Nummer angegeben wird. Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihre Mitgliedsunternehmen entsprechend informieren könnten.
Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, Rückmeldeverpflichtungen (Rückzahlungen) sowie zur Versteuerung und Mitteilung an die Finanzbehörden finden sich unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Hierauf wird im Unterrichtungsschreiben hingewiesen. Wir bitten insofern, von Rückfragen bei den Bewilligungsstellen abzusehen. Fragen zur Versteuerung der Corona-Soforthilfen sollten mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Von den Bewilligungsstellen können diese Fragen nicht beantwortet werden."
ARD, ZDF und Deutschlandradio haben sich auf weitere Entlastungen für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verständigt. Dazu weiten sie die Möglichkeit für Unternehmen aus, sich von der Rundfunkbeitragspflicht freistellen zu lassen. Anlass ist der coronabedingte Teil-Lockdown in den Monaten November und Dezember.
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls können eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen.