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Übersicht Förderprogramme

Die IHK Würzburg-Schweinfurt stellt auf der Internetseite https://www.wuerzburg.ihk.de/coronavirus/foerderungen/ ausführliche Informationen zu den aktuellen Hilfsprogrammen für Unternehmen und Soloselbständige zur Verfügung.

Corona-Soforthilfen: Start der Umsetzung der Mitteilungsverordnung

Die Regierung von Unterfranken weist in einer Mitteilung vom 11.02.2022 auf Folgendes hin:

 

"Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie [die Unternehmen] über die Umsetzung der Mitteilungsverordnung (MV) in Bezug auf die Corona-Soforthilfen informieren.

Gemäß § 13 Abs. 1 MV müssen die Bewilligungsstellen den Finanzbehörden bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitteilen. Gleichzeitig sind die Zuwendungsempfänger schriftlich darüber zu informieren, welche Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck werden parallel zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden Unterrichtungsschreiben nach §§ 11, 12 MV in Briefform an die Soforthilfeempfänger versandt.

Seit 04.02.2022 erfolgt die Datenübermittlung an die Finanzbehörden zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi). Die Unterrichtungsschreiben werden ebenfalls zentral durch das StMWi erstellt und durch einen beauftragten Postdienstleister versandt. Als Absender ist die jeweilige Bewilligungsstelle (z. B. Regierung von Unterfranken) angegeben. Die Datenübermittlung und der Versand der Unterrichtungsschreiben erfolgen schrittweise bis Ende Februar 2022.

Die Unterrichtungsschreiben weisen die individuell an die Finanzverwaltung übermittelten Daten aus:

  • Art der Zahlung: Corona Soforthilfe
  • Höhe der Zahlung:
  • Datum der Bewilligung:
  • Datum der Zahlung/ der Zahlungsanordnung:
  • Bankverbindung:
  • Firma oder Name:
  • Anschrift:
  • Steuernummer:

Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen (Bund und Freistaat) aus dem Frühjahr 2020 und keine anderen Hilfen wie Überbrückungshilfen oder November-/Dezember-Hilfen. Sie umfasst nur Zahlungen aus dem Jahr 2020. Die „Höhe der Zahlung“ wurde aus der Summe der Auszahlungen abzüglich der im Jahr 2020 getätigten Rückzahlungen errechnet. Rückzahlungen aus den Jahren 2021/2022 sind darin nicht berücksichtigt.

Sind die Daten korrekt, müssen die Soforthilfeempfänger nichts veranlassen.

Sind die Daten unzutreffend oder fehlerhaft, haben die Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die übermittelten Daten zu korrigieren. Diese Korrektur kann nur digital über einen individuellen, im Unterrichtungsschreiben enthaltenen Link vorgenommen werden. Die Bewilligungsstellen hatten auf dieses Verfahren keinen Einfluss.

Wir erhalten seit Wochenbeginn eine Vielzahl telefonischer Rückfragen von Soforthilfeempfängern, die sich unsicher sind, ob das Unterrichtungsschreiben und der darin enthaltene Link echt sind. Beides ist der Fall, auch wenn an keiner Stelle das Bewilligungs-Aktenzeichen genannt, sondern eine völlig neue „MVO“-Nummer angegeben wird. Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihre Mitgliedsunternehmen entsprechend informieren könnten.

Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, Rückmeldeverpflichtungen (Rückzahlungen) sowie zur Versteuerung und Mitteilung an die Finanzbehörden finden sich unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Hierauf wird im Unterrichtungsschreiben hingewiesen. Wir bitten insofern, von Rückfragen bei den Bewilligungsstellen abzusehen. Fragen zur Versteuerung der Corona-Soforthilfen sollten mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Von den Bewilligungsstellen können diese Fragen nicht beantwortet werden."

 

Finanzielle Unterstützung

  • Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
    Sie richtet sich an KMUs, ist nach Betriebsgröße gestaffelt und beträgt maximal 9.000 - 150.000 EUR für drei Monate. Nähere Informationen (Förderrichtlinie, Antragsverfahren UND Antragstellung) unter www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

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  • die Soforthilfe für freischaffende Künstler richtet sich an freischaffende Künsterlinnen und Künstler.

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  • Steuerstundung
    Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen auf Null gesetzt werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeirums.

    Das Antragsformular zur Steuerstundung finden Sie hier. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt

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  • Finanzierungshilfen der LfA-Förderbank Bayern (Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahme)
    Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden. Unternehmen, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA-Kredite beantragt und ausbezahlt werden.

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  • Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit
    Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt.

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  • Grundsicherung für Selbständige (ALG II; Jobcenter Haßberge)
    Wichtig: Nehmen Sie VOR ANTRAGSTELLUNG zunächst Kontakt mit der Hotline des Jobcenters (09521 929-885) auf.

    Die FAQ-Seite der Agentur für Arbeit widmet sich der Fragestellung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Selbständige die Möglichkeit haben, Grundsicherung zu beantragen. Dies ist insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen interessant. Die Grundsicherung (Leistungen nach dem SGB II) ist dafür gedacht, dem Unternehmer selbst den "Lebensunterhalt" zu sichern (auch er und seine Familie hat Hunger, Durst und braucht ein Dach über dem Kopf). Die Grundsicherung ist hingegen NICHT dafür gedacht, die betriebliche Liquidität zu sichern.

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  • BAFA-Förderung von Unternehmensberatern für die von Corona betroffenen Unternehmen

    Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

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  • Verdienstausfallentschädigung §56 IfSG
    Personen, die u.a. bestimmte Krankheitserreger (z.B. Salmonellen) ausscheiden, dürfen nicht tätig oder beschäftigt werden beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Wenn diesen Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten sie bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung.

    Personen, die aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind nicht berechtigt, einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend zu machen. Der Entschädigungsanspruch kommt nur für einen Verdienstausfall in Frage, welcher aufgrund einer Anordnung nach dem § 56 IfSG ergangen ist.

    Weitere Informationen, Kontaktdaten und das Formular finden Sie auf der Homepage der Regierung von Unterfranken (die auch für die Bewilligung der Anträge entscheidet).


Rundfunkgebühren sparen

ARD, ZDF und Deutschlandradio ermöglichen weitere Entlastungen vom Rundfunkbeitrag für Unternehmen

ARD, ZDF und Deutsch­land­radio haben sich auf weitere Ent­lastungen für be­sonders von der Corona-Pan­demie be­troffene Unter­nehmen ver­ständigt. Da­zu weiten sie die Mö­glich­keit für Unter­nehmen aus, sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht frei­stellen zu lassen. An­lass ist der corona­bedingte Teil-Lockdown in den Monaten No­vem­ber und De­zember.

Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls können eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen.


© ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Ulrich Schepp